Betriebliche AltersversorgungSterbegeld aus einer Pensionskasse steuerpflichtig
| Ein einmaliges Sterbegeld aus einer Pensionskasse ist nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG einkommensteuerpflichtig. Das gilt auch, wenn es mangels lebender Bezugsberechtigter nicht an die Bezugsberechtigten im Sinne des BetrAVG, sondern ersatzweise an die Erben gezahlt wird. Das entschied der BFH in einem Fall, in dem die Eltern nach dem Tod ihres Sohnes Sterbegeld aus einer Pensionskasse erhalten hatten. |
Der ehemalige Arbeitgeber des Sohnes hatte bei einer Pensionskasse eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen; Versicherter war der Sohn. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung auf sich als Versicherungsnehmer umschreiben lassen. Als der Sohn gestorben war und weder Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährtin noch Kinder hinterließ, zahlte die Pensionskasse ein Sterbegeld an die Eltern als Erben aus. Das FG Düsseldorf in der Vorinstanz hat das – nach seinen Ausführungen auf 8.000 Euro „begrenzte“ – Sterbegeld als Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG behandelt (FG Düsseldorf vom 06.12.2018, Az. 15 K 2439/18 E, Abruf-Nr. 207999).
Ausgabe: 06/2020, S. 91 · ID: 46554063
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