LohnsteuerSummenbescheid: Nachgezahlte Beiträge sind kein Arbeitslohn
| Entrichtet der Arbeitgeber Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f SGB IV nach, führt dies nicht zu Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. So sieht es jedenfalls das FG Köln. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
Eine Arbeitgeberin besteuerte seit 2007 Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer auf ihren Antrag hin pauschal nach § 37b EStG. Sie ging zunächst davon aus, dass es sich bei den pauschal besteuerten Sachzuwendungen nicht um sozialversicherungspflichtiges Entgelt der Arbeitnehmer handelte und führte hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Auch in Kenntnis der Ergänzung von § 1 Abs. 1 S. 1 SvEV um Nr. 14 zum 01.01.2009 änderte die Arbeitgeberin ihr Vorgehen nicht. Um pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer konzernübergreifend sozialversicherungsrechtlich gleich zu behandeln, traf die Konzernmutter mit der Deutschen Rentenversicherung Bund eine schriftliche Vereinbarung. Zuwendungen wurden nicht individuell den Lohnkonten zugerechnet; vielmehr wurden die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide erhoben.
Ausgabe: 06/2020, S. 92 · ID: 46554110
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