VerpflegungsmehraufwandMahlzeitengestellung auch bei finanzieller Beteiligung durch AN
| Wird der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten „verpflegt“, liegt eine Mahlzeitengestellung vor. Dann sind die nach der Abwesenheit gestaffelten Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a S. 8 EStG zu kürzen. Eine Mahlzeitengestellung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer finanziell an den Mahlzeiten beteiligt wird und ein Verein zwischengeschaltet ist, so das FG Niedersachsen im Fall eines Matrosen. |
Der Arbeitnehmer war als Besatzungsmitglied auf einem Schiff tätig. An Bord gab es einen Kantinen- und Proviantverein. Die Vereinsleitung (Menageführer) und der Schiffskoch wurden vom Arbeitgeber gestellt und entlohnt. Die Besatzungsmitglieder leisteten lediglich eine reine Geldzahlung an den Verein und konnten somit zu einem ermäßigten Verpflegungssatz an der Verpflegung an Bord teilnehmen. Sie hatten keinen Einfluss darauf, was gekauft und zubereitet wurde. Nach Auffassung des Arbeitnehmers habe er sich über die Mitgliedschaft im Verein „selber“ verpflegt. Folglich setzte er in seiner Einkommensteuererklärung einen anhand der Abwesenheitstage berechneten (ungekürzten) Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten an. Das FG Niedersachsen wies seine Klage ab (FG Niedersachsen, Urteil vom 27.11.2019, Az. 1 K 167/17, Abruf-Nr. 217798, rechtskräftig).
Ausgabe: 11/2020, S. 192 · ID: 46853478
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle