Fahrtkosten Unbefristete Zeitarbeit: Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb
| Kann ein Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen steht, seine Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (Einsatzort beim Entleiher) nach Reisekostengrundsätzen abrechnen oder kann er nur die Entfernungspauschale geltend machen? Mit dieser Frage muss sich der BFH im Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 32/20 befassen. |
Für das FG Niedersachsen ergab sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Zeitarbeitsunternehmen, dass der Arbeitnehmer von Anfang an für einen Einsatz beim Entleiher eingestellt worden war und ausschließlich dort eingesetzt werden sollte. Das FG wertet das so, dass der Arbeitnehmer dem Einsatzort dauerhaft zugeordnet werden sollte. Daher hat es den Schluss gezogen: Der Arbeitnehmer kann die Fahrten mit seinem privaten Pkw von seiner Wohnung zu seinem Einsatzort beim Entleiher nur mit der Entfernungspauschale ansetzen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Zeitarbeitsunternehmen mit dem jeweiligen Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart habe (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2020, Az. 1 K 382/16, Abruf-Nr. 217475).
Ausgabe: 10/2020, S. 173 · ID: 46831500
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