ArbeitslohnVeräußerungserlös aus Management-Beteiligungsprogramm
| Der Veräußerungserlös aus einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist kein Arbeitslohn, wenn die Beteiligungsmöglichkeit unabhängig von der Begründung oder vertraglichen Weiterentwicklung des Arbeitsverhältnisses eingeräumt worden ist und durch Einsatz privater Mittel finanziert worden ist. Es ist dann kein im Beschäftigungsverhältnis wurzelnder geldwerter Vorteil. Das hat das FG Baden-Württemberg entschieden. |
Dass das Investment zu Vorzugskonditionen zur Verfügung gestellt wurde, führt nicht dazu, dass bei der Veräußerung eine Zuwendung anzunehmen ist, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung. Die daraus erzielten laufenden Erträge sind dann Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht solche aus nichtselbstständiger Arbeit (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2020, Az. 2 K 1774/17, Abruf-Nr. 217880, NZB beim BFH: Az. VI B 49/20).
Ausgabe: 10/2020, S. 172 · ID: 46864411
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