Krankenversicherung
BSG: Beitragspflichtige Versorgungsbezüge bei Seelotsen
AltersversorgungBefristete Beschäftigung und betriebliche Altersversorgung
| Versorgungsregelungen in AGB können vorsehen, dass befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Ansicht des BAG ist die Regelung so zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar auf eine befristete folgt. |
Das BAG hat noch einen weiteren Aspekt geklärt: Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine „schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage“ zu treffen ist, stellt das keine echte Anspruchsvoraussetzung dar. Diese Voraussetzung ist nicht konstitutiv für den Versorgungsanspruch. Denn bereits die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist als Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen. Im Urteilsfall hat daher der zunächst befristet und im unmittelbaren Anschluss unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG, Urteil vom 22.09.2020, Az. 3 AZR 433/19, Abruf-Nr. 218213).
Ausgabe: 11/2020, S. 194 · ID: 46914630
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