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GesetzesänderungenSeit 01.10.2020 gesetzliche Änderungen bei Kinderkrankengeld und Familienpflegezeit

Abo-Inhalt 21.10.2020 3 Min. Lesedauer

| Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG; Abruf-Nr. 218430), das am 01.10.2020 in Kraft trat, entstehen beim Kinderkrankengeld und der Familienpflegezeit neue Ansprüche, die zeitlich befristet sind. |

Änderungen im Überblick
Änderungen beim Kinderkrankengeld
  • Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Voraussetzungen sind:
    • Das erkrankte Kind braucht laut ärztlichem Zeugnis Hilfe.
    • Es gibt keine andere Person im Haushalt, die die Hilfe leisten kann.
    • Das Kind ist noch nicht 13 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist hilfsbedürftig.
    • Der Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld.
  • Der Umfang der Freistellung und damit auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist in § 45 SGB V geregelt.
    • Für jedes Elternteil zehn Arbeitstage je Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 25 Tage.
    • Für Alleinerziehende 20 Arbeitstage je Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 50 Tage.
  • Wichtig | Die Corona-Pandemie bedeutet für viele Eltern eine Belastung. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und den Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld einmalig bis zum 31.12.2020 verlängert: Aufgrund der Corona-Pandemie wird das Kinderkrankengeld für Elternpaare fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt. Der Umfang bis zum 31.12.2020 beträgt
    • für jedes Elternteil 15 Arbeitstage je Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 35 Tage,
    • für Alleinerziehende 30 Arbeitstage je Kind, bei mehr als zwei Kindern maximal 70 Tage.
Änderungen bei der Pflegezeit und Familienpflegezeit seit 01.10.2020
  • Schon bisher galt: Arbeitnehmer konnten bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise aus dem Beruf aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen (Pflegezeit). Das gilt für Betriebe mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Reichen sechs Monate Pflegezeit nicht aus, können Arbeitnehmer bis zu 24 Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden aus dem Job aussteigen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen („Familienpflegezeit“). Dies gilt generell für Betriebe mit mehr als 25 Arbeitnehmer.
  • Neu seit 01.10.2020 sind folgende Regelungen:
    • Wer die Familienpflegezeit noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hat, kann sie aufgrund der Erleichterungen durch die Corona-Pandemie bis zum 31.12.2020 nun flexibler in Anspruch nehmen: So kann die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für einen Monat unterschritten werden.
    • Hat ein Arbeitnehmer die Pflege- oder Familienpflegezeit bislang nicht vollständig ausgeschöpft, kann er mit Zustimmung des Arbeitgebers kurzfristig Restzeiten der Freistellungen in Anspruch nehmen. Die Gesamtdauer von 24 Monaten darf jedoch nicht überschritten werden und die genommene Zeit muss am 31.12.2020 beendet sein.
    • Die Familienpflegezeit muss nicht unmittelbar an die Pflegezeit anknüpfen. Voraussetzungen sind, dass die Gesamtzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Freistellung mit Ablauf des 31.12.2020 endet. Der Arbeitgeber muss hier zustimmen.

Ausgabe: 11/2020, S. 210 · ID: 46935256

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