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LGPLöhne und Gehälter professionell

UrlaubKurzarbeit Null – Arbeitgeber darf Urlaub anteilig kürzen

17.03.2021 1 Min. Lesedauer

| Ein Arbeitnehmer erwirbt für Monate, in denen für ihn durchgehend Kurzarbeit Null besteht, keine Urlaubsansprüche nach § 3 BUrlG für diesen Zeitraum. Der Jahresurlaub 2020 steht ihm deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu, so das LAG Düsseldorf. |

Das LAG begründet es damit, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen. Das setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit aber die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben seien, würden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Dies entspreche dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des EuGH während Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Das deutsche Recht enthalte dazu keine günstigere Regelung. Weder existiere eine spezielle Regelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des BUrlG. Insbesondere sei Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20, Abruf-Nr. 221200).

Ausgabe: 03/2021, S. 68 · ID: 47294129

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