SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über weitere wichtige lohnsteuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF- Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Dienstwagen: Zur Besteuerung des geldwerten Vorteils nach der 0,002-Prozent-Regelung in Corona-Zeiten Musste ein Arbeitnehmer 2020 wegen der Coronapandemie häufig im Home-Office arbeiten und pendelte er mit seinem Dienstwagen deshalb an nicht mehr als 180 Tagen zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, kann er bei Abgabe seiner Steuererklärung beantragen, dass der geldwerte Vorteil für diese Fahrten nicht nach der 0,03-Prozent-Methode ermittelt wird, sondern nach der 0,002-Prozent-Methode. Ein Nutzungsausfall der Dienstwagennutzung wegen Home-Office führt nicht dazu, dass der Arbeitgeber auf die Ermittlung und Besteuerung des geldwerten Vorteils verzichten darf (LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 28.06.2020, Az. S 2334 – 355 – St215). FG Niedersachsen: Hamburger Hafen als weiträumiges Tätigkeitsgebiet im neuen Reisekostenrecht Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass das Hamburger Hafengebiet für einen Hafenarbeiter, der im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung seines Arbeitgebers bei verschiedenen Hafeneinzelbetrieben auf diesem Gebiet eingesetzt wird, „dasselbe typischerweise arbeitstäglich aufzusuchende weiträumige Tätigkeitsgebiet“ darstellt, sodass Fahrten zwischen Wohnung und dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können (FG Niedersachsen, Urteil vom 03.02.2021, Az. 4 K 11006/17, Abruf-Nr. 221210). Dienstwagen: Schätzung von Aufwendungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode Wer für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Gut zu wissen, dass das FG München vom Grundsatz des Einzelnachweises ein Stück weit abgerückt ist. Es hat eine Teilschätzung (des konkreten Treibstoffverbrauchs) für den Nachweis der Kfz-Kosten für zulässig erachtet (FG München, Urteil vom 16.10.2020, Az. 8 K 611/19, Abruf-Nr. 221050). Letztlich entscheiden muss der BFH. Bei ihm ist die Revision anhängig (Az. VI R 44/20). Dienstwagen: Selbst getragene Mautgebühren sowie Fähr- und Parkkosten für Privatfahrten nicht abziehbar Die von einem Arbeitnehmer getragenen Mautgebühren sowie die Fähr- und Parkkosten, die ihm anlässlich der privaten Nutzung seines Dienstwagens entstanden sind, sind keine mit dem Kfz verbundenen Kosten, die als selbst getragene Pkw-Kosten sachbezugsmindernd berücksichtigt werden können (FG Sachsen, Urteil vom 09.11.2020, Az. 1 K 1869/18, Abruf-Nr. 220305, Az. beim BFH: VI R 47/20). Überlassung und Übereignung von E-Bikes und Pedelecs: BayLfSt aktualisiert Verfügung Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat eine Verfügung aus dem Jahr 2017 (Az. S2334.21-122/4 St.32) über die lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen (Elektro-)Fahrräder sowie deren Übereignung aktualisiert. LGP steht diese aktuellste Version mit Bearbeitungsstand vom 17.03.2021 zur Verfügung. Sie finden die Verfügung auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 221209. |
GGf: Vertragsauslegung bei Rentenzahlung und Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalls Der Pensionsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf), der in Teilzeit weiter beschäftigt wird, ist nicht durch eine in der Pensionszusage enthaltene Obergrenze auf 75 Prozent der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt, wenn der GGf die ihm zugesagte Pension erdient hat. Das ist die Ansicht des FG Schleswig-Holstein. Für den BFH war das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteil vom 17.06.2020, Az. I R 56/17, Abruf-Nr. 221088). |
Ausgabe: 03/2021, S. 75 · ID: 47298377
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