Abfindung Abfindung nach Sprinterklausel wird ermäßigt besteuert
| Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer „Sprinterklausel“ gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern. Dies hat das FG Hessen rechtskräftig entschieden und sich damit gegen das Finanzamt gestellt. |
Im konkreten Fall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung zusätzlich noch eine „Sprinterklausel“ vereinbart. Darin wurde der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Arbeitnehmerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Das FG Hessen widersprach: Auch der weitere Abfindungsbetrag sei ermäßigt zu besteuern (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a EStG). Denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten (FG Hessen, Urteil vom 31.05.2021, Az. 10 K 1597/20, Abruf-Nr. 223719).
Ausgabe: 09/2021, S. 169 · ID: 47541365
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