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LGPLöhne und Gehälter professionell

ArbeitgeberleistungenFinanzverwaltung rudert bei Zusätzlichkeit zurück – Lohnformwechsel bis 2019 doch zulässig

Top-Beitrag Abo-Inhalt 31.01.2022 4 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

| Der Lohnformwechsel war bis zur Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das JStG 2020 ein beliebtes und schließlich vom BFH abgesegnetes Instrument, den Nettolohn zu optimieren. Auf Basis des BMF-Schreibens vom 05.02.2020 hat die Finanzverwaltung das ab dem 01.01.2020 geltende Gesetz im Wesentlichen auch rückwirkend in offenen Fällen angewendet. Jetzt ist sie zurückgerudert, indem sie bis zum 31.12.2019 bei der steuerzahlerfreundlichen BFH-Rechtsprechung bleibt. LGP bringt Sie auf den Stand. |

Ausgabe: 01/2022, S. 35 · ID: 47933651

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