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Gesetzesänderungen/KurzarbeitergeldBundesrat hat Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gebilligt

Abo-Inhalt 04.04.2022 1 Min. Lesedauer

| Die coronabedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.06.2022 fort. Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. |

Erhöht wurde die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.03.2022 weiter zur Hälfte erstattet, allerdings nur, wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden wird (Gesetz zur Verlängerung von Sonderwillregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen Ergänzungen im Bundestagsverfahren, Abruf-Nr. 228160).

Ausgabe: 04/2022, S. 78 · ID: 48096002

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