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MindestlohnBAG: Mindestlohn nicht gegen Insolvenzanfechtung gesichert

30.05.2022 1 Min. Lesedauer

| Bei Insolvenz des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zurückfordern, um die Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln gemeinschaftlich zu befriedigen. Der Rückgewähranspruch umfasst das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Der Gesetzgeber hat den Mindestlohn nicht anfechtungsfrei gestellt, entschied jetzt das BAG. |

Das BAG begründet dies so: Eine grundsätzliche Einschränkung der Insolvenzanfechtung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums des Arbeitnehmers wird durch die Pfändungsschutzbestimmungen der Zivilprozessordnung und das Sozialrecht gewährleistet. Der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch bezieht sich uneingeschränkt auch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Wurde dieser durch Zahlung erfüllt, enden die Rechtswirkungen des Mindestlohngesetzes. Einen Ausschluss der Anfechtbarkeit oder einen besonderen Vollstreckungsschutz hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (BAG, Urteil vom 25.05.2022, Az. 6 AZR 497/21, Abruf-Nr. 229384).

Ausgabe: 07/2022, S. 141 · ID: 48380628

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