ArbeitnehmerüberlassungKeine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen
| Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung. Das hat der BFH entschieden und das vorangegangene Urteil des FG Niedersachsen aufgehoben. |
Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass Leiharbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Verleiher stehen, selbst dann nur die Entfernungspauschale geltend machen können, wenn der Verleiher mit dem Entleiher eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Dies sollte zumindest dann gelten, wenn der Leiharbeitnehmer ausschließlich für den Einsatz beim Entleiher eingestellt und nur dort eingesetzt wurde. Dieser Einsatz sei dann nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls sowohl für den Leiharbeitnehmer als auch den Verleiher von vornherein so gestaltet worden, dass der Leiharbeitnehmer „bis auf Weiteres“ beim Entleiher eingesetzt werden sollte (FG Niedersachsen, Urteil vom 28.05.2020, Az. 1 K 382/16, Abruf-Nr. 217475).
Ausgabe: 11/2022, S. 222 · ID: 48646647
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