SozialversicherungspflichtProkurist mit Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung
| Die Übertragung der Personalhoheit an die Gesellschafterversammlung, in der dem mitarbeitenden Minderheitsgesellschafter und Prokuristen eine Sperrminorität eingeräumt worden ist, reicht nicht aus, um den Prokuristen als selbstständig anzusehen. Denn damit hat er noch keine Leitungsmacht über den Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH. Gegen dessen Willen kann er keine Beschlüsse der Gesellschafterversammlung herbeiführen. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. |
Für den Prokuristen heißt das: Er hat nach LSG-Ansicht nicht die Rechtsmacht zu verhindern, dass der Geschäftsführer der GmbH ihm die maßgebenden Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung vorgibt. Insoweit ist ein Fall der Eingliederung in einen fremden Betrieb gegeben. Der Prokurist ist folglich als abhängig Beschäftigter anzusehen. Er ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2022, Az. L 1 BA 86/19, Abruf-Nr. 231719, Revision beim BSG anhängig: Az. B 12 BA 6/22 R).
Ausgabe: 11/2022, S. 223 · ID: 48661211
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