Arbeitsentgelt/KrankenversicherungGehaltszahlungen im Insolvenzfall und Jahresarbeitsentgeltgrenze
| Hat der insolvente Arbeitgeber mit dem Insolvenzverwalter vereinbart, dass dem Arbeitnehmer normal weiter Gehalt bezahlt wird und der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Insolvenzgeld dem Insolvenzverwalter abtritt, erhält der Arbeitnehmer in Höhe der Gehaltszahlungen Arbeitsentgelt. Es ist bei der Ermittlung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu berücksichtigen. Das hat das LSG Baden-Württemberg im Streit zwischen einem freiwillig in der GKV Versicherten und der Krankenkasse entschieden. |
Das LSG konnte offenlassen, ob es sich bei der Zahlung von Insolvenzgeld nach § 165 SGB III um Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV handelt (verneinend, da Sozialleistung, Hauck/Noftz, § 14 SGB IV, Rz. 28). Denn im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer in Höhe der Gehaltszahlungen kein Insolvenzgeld ausbezahlt bekommen, sondern durchgehend unverändert Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter erhalten. Davon ging auch der frühere Arbeitgeber bzw. dessen Insolvenzverwalter aus, der entsprechende Gehaltsabrechnungen und Entgeltmeldungen erstellt hatte. In der Konsequenz hat der Versicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuentrichten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2022, Az. L 5 KR 1980/21, Abruf-Nr. 233173, rechtskräftig).
Ausgabe: 01/2023, S. 38 · ID: 48986777
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