EnergiepreispauschaleStreit um Energiepreispauschale – Finanzgerichte sind zuständig
| Wer sich mit seinem Arbeitgeber über die Auszahlung der Energiepreispauschale streitet, muss dies vor dem Finanzgericht und nicht vor dem Arbeitsgericht tun. So sieht es jedenfalls das ArbG Lübeck und hat die Sache an das FG Schleswig-Holstein verwiesen. |
Begründung des ArbG Lübeck: Der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruht auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Es geht um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus § 115 Abs. 2 i. V. m. § 117 EStG. Der Arbeitgeber erfüllt durch die Zahlung der Energiepauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine ihm selbst durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht. Er fungiert allein als Zahlstelle. Er hat die Zahlung der Energiepauschalen nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist eröffnet (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit. Dies folgt aus § 120 Abs. 1 EStG (ArbG Lübeck, Beschluss vom 01.12.2022, Az. 1 Ca 1849/22, Abruf-Nr. 233071).
Ausgabe: 01/2023, S. 37 · ID: 48978245
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