SozialversicherungspflichtStatus einer Minderheitsgesellschafterin und Prokuristin
| Wird bei einer Minderheitsgesellschafterin einer GmbH (ein Prozent Gesellschafteranteil), mit der ein Prokuristenvertrag abgeschlossen wurde, im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass alle Beschlüsse einstimmig zu treffen sind, gleichzeitig aber § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG für anwendbar erklärt, hat die Gesellschafterin nicht die (konfliktfeste) Rechtsmacht, Weisungen an sich zu verhindern. Das stellt das LSG Berlin-Brandenburg klar. |
Das LSG begründet das damit, dass die übrigen Gesellschafter das satzungsrechtliche Einstimmigkeitsprinzip ohne die Zustimmung der Minderheitsgesellschafterin ändern können. Mit der Tätigkeit als mitarbeitende Gesellschafterin und Prokuristin besteht somit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2022, Az. L 9 KR 464/20 WA, Abruf-Nr. 235103).
Ausgabe: 06/2023, S. 118 · ID: 49433906
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