SteuertickerWichtiges zur Lohnsteuer auf den Punkt gebracht
| Der „Steuerticker“ bietet Ihnen einen Überblick über wichtige steuerliche Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben. |
Überblick / Trends, Urteile, Verwaltungsanweisungen und BMF-Schreiben |
Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Das hat der BFH entschieden und damit die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg als unbegründet zurückgewiesen (BFH, Urteil vom 15.02.2023, Az. VI R 13/21, Abruf-Nr. 234967). Vorsorgeaufwand: Kein Abzug von Beiträgen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus Tätigkeit in Drittstaat Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat (hier China) steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teils. 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird (BFH, Urteil vom 14.12.2022, Az. X R 25/21, Abruf-Nr. 234965). Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für SV-Beiträge eines in Österreich Tätigen Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung, die im Zusammenhang mit nach Art. 15 DBA-Österreich 2000/2010 im Inland steuerfreien ausländischen Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit stehen und die dortige Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer gemindert haben, sind bei der Veranlagung des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (BFH, Beschluss vom 22.02.2023, Az. I R 55/20, Abruf-Nr. 235065, ebenso bereits BFH, Urteil vom 13.04.2021, Az. I R 19/19, Abruf-Nr. 224584). Minijob: Was gilt bei gleichzeitiger Ausübung einer Beschäftigung in zwei Betrieben desselben Arbeitgebers? Die Voraussetzungen für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung beurteilen sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben (§ 40a Abs. 2 EStG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine (mangels Zusammenrechnung) versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. In der Folge ist für die Regelung des § 40a Abs. 2 EStG eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorzunehmen, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, Az. 6 K 6129/20, Abruf-Nr. 234501). Arbeit im Yoga-Ashram: BAG bejaht Anspruch auf Mindestlohn Mitglieder eines Yoga-Ashrams, die sich für eine bestimmte Zeit verpflichtet haben, in den Vereinseinrichtungen zu arbeiten, haben Anspruch auf Mindestlohn (BAG, Urteil vom 25.04.2023, Az. 9 AZR 253/22, Abruf-Nr. 235033). |
Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland: Bundesrat gibt Stellungnahme ab Ausländische Fachkräfte sollen leichter nach Deutschland kommen können. Damit will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel entgegenwirken (Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung 137/23, Abruf-Nr. 235302). Der Bundesrat hat sich am 12.05.2023 zu diesen Plänen geäußert (Beschlussdrucksache 137/23, Abruf-Nr. 235301). Die Stellungnahme ist der Bundesregierung zugeleitet worden. Sie verfasst eine Gegenäußerung, legt das Gesetz dem Bundestag zur Entscheidung vor. Verabschiedet dieser das Gesetz, so befasst sich der Bundesrat noch einmal abschließend damit. LGP hält Sie auf dem Laufenden. |
Ausgabe: 06/2023, S. 126 · ID: 49426720
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