KrankengeldSeit 2021 keine Meldeobliegenheit für Arbeitsunfähigkeit mehr?
| Den Versicherten trifft seit 01.01.2021 für den Bezug von Krankengeld keine Meldeobliegenheit für seine Arbeitsunfähigkeit mehr, und zwar insoweit § 295 Abs. 1 S. 1 SGB V reicht. Das hat jedenfalls das LSG Nordrhein-Westfalen zugunsten eines freiwillig Krankenversicherten entschieden, der sich mit seiner Krankenkasse um das Ruhen des Krankengeldanspruchs stritt. |
§ 295 Abs. 1 S. 1 SGB V stellt klar, dass seit 01.01.2021 die Pflicht zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Angabe der Diagnosen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen obliegt. Mit der Änderung in § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird klargestellt, dass eine etwaige Verspätung bei den ab dem 01.01.2021 von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen an die Krankenkassen zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht zu Rechtsfolgen zulasten der Versicherten führt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2022, Az. L 10 KR 245/22, Abruf-Nr. 235847; Revision beim BSG: Az. B 3 KR 23/22 R).
Ausgabe: 07/2023, S. 138 · ID: 49547703
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