ZuschlägeSFN-Zuschläge bei Urlaubsentgelt sind beitragspflichtig
| Auch wenn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) im 13-wöchigen Referenzzeitraum zutreffend beitragsfrei ausgezahlt worden sind, unterliegt der auf sie entfallende Anteil des Urlaubsentgelts der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt. |
Hintergrund | Für die Entgeltfortzahlung gilt, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung nach dem Lohnausfallprinzip haben. Der einzelne Arbeitnehmer ist so zu bezahlen, als hätte er gearbeitet. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG bemisst sich das für Urlaubszeiten zu gewährende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Auch die SFN-Zuschläge gehören dazu.
Ausgabe: 08/2023, S. 158 · ID: 49581769
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