UrlaubUrlaubsabgeltung und vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist
| Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung kann als reiner Geldanspruch grundsätzlich Ausschlussfristen unterliegen. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung wird erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz im Fall von arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen entschieden. Es bezog sich dabei auf die BAG-Rechtsprechung vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) zur Verjährungsfrist von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindesturlaub. |
Im Urteilsfall kam das LAG zum Schluss, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch Erfüllung seiner Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hatte, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. In dieser Situation sei auch der Abgeltungsanspruch noch nicht im Sinne der Ausschlussfrist fällig. Das heißt für den Arbeitnehmer, dass er die Abgeltung von 14,97 Arbeitstagen Urlaub nebst Zinsen beanspruchen kann (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2022, Az. 5 Sa 486/21, Abruf-Nr. 234431).
Ausgabe: 08/2023, S. 160 · ID: 49547670
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