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SFN-ZuschlägeBSG stellt klar: Zuschläge für nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind beitragspflichtig

12.02.2025 2 Min. Lesedauer

| Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die Berechnungselement für die Entgeltfortzahlung oder das Urlaubsentgelt sind, sind beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Mit dieser Aussage sorgt das BSG für Klarheit. |

Um diesen Fall ging es: Die Arbeitnehmer eines Betriebes arbeiteten im Schichtbetrieb. Sie erhielten für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich zum Grundlohn Zuschläge gemäß § 3b EStG, die lohnsteuer- und beitragsfrei sind. Im Jahr 2017 fand im Betrieb für die Zeit vom 01.10.2013 bis 31.12.2016 durch die Deutsche Rentenversicherung eine Betriebsprüfung statt. Dabei wurde festgestellt, dass beim Urlaubslohn und der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit die gewährten Zuschläge nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterworfen worden waren. Aus diesem Grund hat der Rentenversicherungsträger Beiträge zur Sozialversicherung und zu den Umlagen nachberechnet.

AUSGABE: LGP 3/2025, S. 59 · ID: 50314110

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