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VergütungLAG Köln konkretisiert Auskunftspflicht des Arbeitgebers nach dem Entgelttransparenzgesetz bei Betriebsvereinbarung
| Sind die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung in einer Betriebsvereinbarung geregelt, erfüllt der Arbeitgeber den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers durch die Nennung dieser Regelungen und die Angabe, wo die Regelungen einzusehen sind. Dies folgt daraus, dass § 11 Abs. 2 S. 2 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) auf Betriebsvereinbarungen analog anwendbar ist. Dies hat das LAG Köln im Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die um Überprüfung ihrer Eingruppierung nach dem EntgTranspG bat. |
Zudem hat das LAG klargestellt, dass Auskunftsansprüche nach dem EntgTranspG den Arbeitgeber nicht verpflichten, Auskunft für mehrere Jahre zu erteilen, sondern nur für das dem Antrag vorhergehende Kalenderjahr. Dies folge aus § 11 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG. Danach ist die Auskunft „jeweils bezogen auf ein Kalenderjahr zu erteilen“. Damit ist das dem Antrag vorausgehende Kalenderjahr gemeint (LAG Köln, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 Sa 479/23, Abruf-Nr. 248408). Die Revision ist beim BAG eingelegt. Sie trägt das Aktenzeichen 8 AZR 83/25.
ID: 50507195