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Vermietung und VerpachtungVorweggenommene Werbungskosten bei unbebauten Grundstücken: Darauf ist zu achten!

Abo-Inhalt16.03.20221432 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

| Bei unbebauten, nicht verpachteten Grundstücken sind Aufwendungen (z. B. Schuldzinsen infolge des Erwerbs) nur dann abziehbar, wenn sie vorweggenommene Werbungskosten darstellen, die vor der Erzielung von Einnahmen anfallen. Ein Werbungskostenabzug ist auch dann möglich, wenn zwischen dem Grundstückserwerb und der Erzielung von Einnahmen mehrere Jahre verstreichen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Steuerpflichtige auch in diesen Jahren die ernsthafte Absicht hat, das Objekt zu vermieten. Streitanfällig ist hier vor allem der Nachweis der Vermietungsabsicht. Der Beitrag zeigt, was in diesem Zusammenhang zu beachten ist. |

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AUSGABE: MBP 4/2022, S. 58 · ID: 47903651

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