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Doppelte HaushaltsführungZweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze
Abruf-Nr. 227259
| Bei einer doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Das FG München (26.11.21, 8 K 2143/21, Abruf-Nr. 227259) ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar. |
Beachten Sie | Das FG München hat damit der Ansicht des BMF (25.11.20, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108) widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision (BFH: VI R 30/21) anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.
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AUSGABE: MBP 4/2022, S. 56 · ID: 48060924