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Mai 2025

Steuerstundungsmodelle Verrechnungsbeschränkung auch für definitive Verluste

Abo-Inhalt05.05.20252 Min. Lesedauer

| Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen (§ 15b EStG) ist auch bei definitiven Verlusten verfassungsgemäß (BFH 21.11.24, IV R 6/22, Abruf-Nr. 247049; BFH, PM Nr. 14/25 vom 13.3.25.) |

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte sich als Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds wurden den Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste i. H. von ca. 4 Mio. EUR prognostiziert. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von ca. 155 % erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und ihr Betrieb aufgegeben.
Das FA stufte die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein und behandelte die Verluste der Kommanditisten als nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar. Dieser Ansicht schlossen sich das FG Mecklenburg-Vorpommern und der BFH an.

AUSGABE: MBP 5/2025, S. 74 · ID: 50378148

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