Mietwohnungsneubau Kein § 7b EStG bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses
| Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des Wohnungsbestands (BFH 12.8.25, IX R 24/24, Abruf-Nr. 250809; BFH, PM Nr. 68/25 vom 23.10.25). |
Sachverhalt und Entscheidung: Nachdem sich die Steuerpflichtige zum Abriss der sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Mietimmobilie entschlossen hatte, stellte sie 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, der auch vermietet wurde. Das FA gewährte die Sonderabschreibung nicht. Die Klage und Revision waren erfolglos, da der Zweck der Sonderabschreibung darin liegt, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfüllt dieses Ziel nicht.
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AUSGABE: MBP 12/2025, S. 200 · ID: 50621792