Mai 2022
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KündigungKündigungsrelevanter Mietrückstand bei fristloser Kündigung
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BGH
| Der Vermieter kann das Mietverhältnis u. a. außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines „nicht unerheblichen“ Teils der Miete in Verzug ist. Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum nimmt das Gesetz eine Konkretisierung vor: Der Mietrückstand ist dann als „nicht unerheblich“ anzusehen, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Die Frage, ob diese Erheblichkeitsschwelle bei jedem einzelnen der beiden Zahlungstermine überschritten werden muss, um die Kündigung zu rechtfertigen, hat der BGH jetzt erneut entschieden (vgl. schon BGH 15.4.87, VIII ZR 126/86). |
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AUSGABE: MK 5/2022, S. 88 · ID: 48140455
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