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WohnungseigentumGerichtliche Verwalterbestellung: Übernahmebereiter Verwalter muss benannt werden
. 229641
| Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter nennen (LG Frankfurt/Main 10.5.22, 2-13 T 26/22, Abruf-Nr. 229641). |
Der Eigentümer einer Zwei-Personen-Gemeinschaft lehnte eine Fremdverwaltung ab. Nachdem ein 2021 kurzzeitig bestellter Verwalter sein Amt wegen unüberbrückbarer Differenzen mit dem anderen Eigentümer niedergelegt hatte, begehrt der andere Eigentümer mit einer einstweiligen Verfügung, einen Verwalter zu bestellen. Zuvor hatte er verschiedene Hausverwaltungen angeschrieben und ausschließlich Absagen erhalten. Er ist der Ansicht, es bedürfe aufgrund der Differenzen der Eigentümer dringend einer Verwaltung durch einen neutralen Verwalter. Eine Verwalterbestellung sei erforderlich, weil Rechnungen zu bezahlen seien und kein Verwalterkonto bestehe. Zudem habe es einen Wasserschaden gegeben, der einen eiligen Sanierungsbedarf auslöse; daneben gebe es sicherheitsrelevante Instandhaltungsrückstände.
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AUSGABE: MK 7/2022, S. 122 · ID: 48409748