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WEG-NovelleAnspruch auf Barrierefreiheit
| In zwei Urteilen hat der BGH jetzt über den Anspruch eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft auf Barrierefreiheit entschieden. Dem Eigentümer steht ein solcher individueller Anspruch auf die in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 WEG n. F. aufgeführten baulichen Veränderungen zu (Reinke, MK 22, 55). |
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Im ersten Fall des BGH ging es um einen Außenaufzug in einem unter Denkmalschutz stehenden Jugendstilhaus (9.2.24, V ZR 244/22, Abruf-Nr. 239774). Das Gebäude besteht aus einem Vorder- und Hinterhaus. Das Vorderhaus erhielt 1983 den Fassadenpreis der Stadt München. Das Hinterhaus ist schlicht gehalten. Es handelt sich um das ehemalige „Gesindehaus“. Ein Personenaufzug ist nur für das Vorderhaus vorhanden. Die Eigentümer und Kläger der Wohnungen im dritten und vierten Stock des Hinterhauses wollten am Treppenhaus auf eigene Kosten einen Außenaufzug anbringen lassen. Das lehnten die Miteigentümer ab. Der BGH gab den Klägern recht. Er sah in der Errichtung eines Personenaufzugs eine angemessene bauliche Veränderung, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG n. F. Die Angemessenheit ist der Regelfall und nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn mit der Maßnahme Nachteile verbunden sind, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit der Durchführung einer privilegierten baulichen Veränderung gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. einhergehen. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage, etwa aufgrund von Anbauten, können die Unangemessenheit daher regelmäßig nicht begründen. Ohne Bedeutung sind auch die Kosten der baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 S. 1 WEG n. F., da sie der verlangende Eigentümer nach § 21 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. tragen muss. Die Errichtung eines Aufzugs ist auch keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne von § 20 Abs. 4 HS. 1 Alt. 1 WEG n. F.
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AUSGABE: MK 4/2024, S. 66 · ID: 49960234