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MKMietrecht kompakt
Apr. 2024

WohnraummieteVermieter muss fachgerechtes Anbringen einer Markise gestatten

Abo-Inhalt25.03.2024553 Min. Lesedauer

| Überwiegt das Interesse des Mieters am Herstellen eines ausreichenden Sonnenschutzes auf dem Balkon das Vermieterinteresse am Schutz der Bausubstanz sowie am Schutz vor optischen und ästhetischen Beeinträchtigungen, hat der Mieter i. d. R. einen Anspruch auf Gestattung des – fachgerechten – Anbaus einer Markise, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Unter Umständen kann der Vermieter die Zustimmung davon abhängig machen, dass der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweist und eine zusätzliche Mietsicherheit leistet (LG Berlin 13.3.23, 64 S 322/20, Abruf-Nr. 240291). |

Das LG: Die Zustimmung des Vermieters liege nicht in seinem freien Ermessen. Vielmehr müsse er diese erteilen, wenn kein triftiger Grund für deren Verweigerung vorliege, bzw. wenn das Interesse des Mieters an der Veränderung das Interesse des Vermieters an der Verweigerung überwiege. Meist liege ein solcher triftiger Grund nicht vor und das Interesse des Mieters an einem ausreichenden Sonnenschutz auf dem Balkon überwiege das o. g. Interesse des Vermieters. Denn der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehöre als sozialübliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch (AG München 7.6.13, 411 C 4836/13). Eine Markise gewährleiste gegenüber Sonnenschirmen oder -segeln den größtmöglichen Schutz gegen die Sonne, ohne die Nutzung des Balkons unzumutbar einzuschränken. Im Übrigen habe der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, dass ein bauaufsichtlich zugelassenes, thermisch getrenntes Befestigungssystem keine Schäden am Außenputz, dem Wärmedämmverbundsystem und dem Mauerwerk verursache.

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AUSGABE: MK 4/2024, S. 61 · ID: 49960129

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