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WohnungseigentumOnline-Teilnahme an Versammlung ohne Beschluss und schriftliche Vollmacht ist nicht per se rechtswidrig

Abo-Inhalt25.03.2024549 Min. Lesedauer

| Die Video-Teilnahme an einer Versammlung ohne Gestattungsbeschluss ist kein Anfechtungsgrund. Die fehlende Vollmachtsvorlage bei anderweitiger Information ist unschädlich (LG München I 9.8.23, 1 S 16489/22, Abruf-Nr. 240296). |

In der Eigentümerversammlung waren einige Eigentümer und der Verwalter persönlich anwesend, ein weiterer Eigentümer war – so der Verwalter „inoffiziell“ – per „Video“ zugeschaltet. Die Gemeinschaft hatte einen Beschluss nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG gefasst, mit dem die Online-Teilnahme an der Versammlung gestattet wurde. In der Versammlung hörte und sprach der Online-Teilnehmer trotz schlechter Übertragungsqualität mit, nahm aber nicht an der Abstimmung teil, weil er dem Verwalter sein Stimmrecht – mündlich – übertragen hatte. Ein Beschluss wurde angefochten, u. a. wegen der Online-Teilnahme. Vor dem AG hatte die Klage Erfolg. Das LG sah es anders.

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AUSGABE: MK 4/2024, S. 67 · ID: 49960236

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