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WEG-NovelleVeräußerungsbeschränkung des § 12 WEG n. F.

Abo-Inhalt25.03.20241127 Min. LesedauerVon RAin Kornelia Reinke, Bonn

| Die Veräußerungsbeschränkung ist weiter in § 12 WEG n. F. geregelt. Abs. 1 bis 3 sind leicht modifiziert, Abs. 4 hat das WEMoG neu gefasst. Wie nach altem Recht ist die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG n. F. eine Ausnahme zu § 137 BGB und als solche eng auszulegen. Sie ist dem Zustimmungsvorbehalt des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet. Ziel des Zustimmungsvorbehalts ist der Schutz vor dem Eindringen unerwünschter Personen in die Gemeinschaft und vor anderweitigen unerwünschte Veränderungen im Personenkreis der Teilhaber (Grüneberg/Wicke, BGB, 84. Aufl., § 12 WEG Rn. 1). Was das im Einzelnen bedeutet, zeigt der folgende Beitrag. |

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AUSGABE: MK 4/2024, S. 78 · ID: 49960239

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