Mai 2024
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WEG-NovelleVerwaltungsbeirat: Das hat sich geändert (Teil 1)
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Hinweis an Redaktion
Neufassung des § 29 WEG
| Der Verwaltungsbeirat ist weiter in § 29 WEG geregelt. Dessen Abs. 1 und 4 sowie die Abs. 2 und 3 wurden modernisiert und zusammengefasst. § 29 Abs. 1 WEG n. F. regelt die Bestellung zum Mitglied sowie die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats und die Bestimmung eines Vorsitzenden. Abs. 2 WEG n. F. regelt die Aufgaben des Beirats, Abs. 3 WEG n. F. enthält eine Sonderregelung zur Haftung, angelehnt an §§ 31a, 31b BGB. Der Gesetzgeber wollte mit den Änderungen die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat attraktiver machen (BT-Drucksache 19/18791, S. 78). |
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AUSGABE: MK 5/2024, S. 98 · ID: 49990074
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