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NachzahlungenBetriebskostenabrechnungen: Hier drohen fristlose Kündigungen
| Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen gehören nicht ohne Weiteres zur (laufend zu zahlenden) Miete, sodass ein Verzug aus einer Nebenkostenabrechnung eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Eine Rückstandshöhe von mindestens zwei Monatsmieten kann aber eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB begründen (AG Brandenburg 20.12.24, 33 C 33/24, Abruf-Nr. 246481). |
Der Wohnraumvermieter verlangte von seinem Mieter Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2020 bis 2022 von 1.735,89 EUR. Die vereinbarte Gesamtmiete betrug 330 EUR, wobei Bestandteil dieser Miete eine Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 65 EUR war. Obwohl der Mieter keine substanziierten Einwände gegen die Abrechnungen erhob, zahlte er nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter ihm außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Zeitpunkt wegen schuldhafter und wiederholter Verletzung der vertraglichen (Zahlungs-)Pflichten. Da der Mieter die Wohnung nicht räumte, klagte der Vermieter.
AUSGABE: MK 3/2025, S. 39 · ID: 50318289