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Kindervorsorge und KinderprophylaxeKinderprophylaxe: Welche Ziffern gelten in welchem Alter?
| Frage: „Bei der letzten Teambesprechung fragten wir uns, welche Leistungen für Vorsorgen und Prophylaxe bei Kindern in welchem Alter abrechenbar sind. Können Sie uns einen entsprechenden Überblick geben?“ |

Antwort: Die Kindervorsorgeuntersuchungen wurden im BEMA zum 01.07.2019 um drei Leistungen erweitert – die „FU 1 (a–c)“, die „FU 2“, die „FLA“ und die „FU Pr“. In der Übersicht stellen sich die Vorsorgeleistungen nun wie folgt dar:
Lebens-monat  | Leistung  | BEMA  | Abrechnungsbestimmungen/-häufigkeit  | 
6.–9.  | Früherkennungsuntersuchung  | FU 1a  | 1x im Zeitraum  | 
10.–20.  | Früherkennungsuntersuchung  | FU 1b  | 1x im Zeitraum  | 
21.–33.  | Früherkennungsuntersuchung  | FU 1c  | 1x im Zeitraum  | 
34.–72.  | Früherkennungsuntersuchung  | FU 2  | 3x im Zeitraum; 12 Monate Mindestabstand zwischen den Untersuchungen  | 
6.–33.  | Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind  | FU Pr  | nur neben FU1  | 
6.–72.  | Fluoridlackanwendung  | FLA  | 2x je Kalenderhalbjahr  | 
Jahre  | |||
6.–17.  | Untersuchung  | 01  | 1x je Kalenderhalbjahr, erneut frühestens nach Ablauf von vier Monaten und Halbjahreswechsel.  | 
6.–17.  | Mundhygienestatus  | IP1  | 1x je Kalenderhalbjahr; Mindestabstand 4 Monate  | 
6.–17.  | Mundgesundheitsaufklärung  | IP2  | 1x je Kalenderhalbjahr; Mindestabstand 4 Monate  | 
6.–17.  | Fluoridierung  | IP4  | 1x je Kalenderhalbjahr, bei erhöhtem Kariesrisiko gemäß dmft-Index 2x je Kalenderhalbjahr  | 
6.–17.  | Versiegelung der 6er und 7er  | IP5  | ggf. bei vorzeitigem Durchbruch der 6er auch früher  | 
0.–17.  | Beratung des Patienten oder der Eltern  | Ä1  | 
Die Abrechnungsbestimmungen zu den einzelnen Positionen sind auf jeden Fall zu beachten:
- Hier sind Kombinationen möglich (FU 1a–c + FU PR),
 - es gibt aber auch Ausschlüsse (FU 2 nicht neben der 01 in demselben Halbjahr und nicht neben einer FU PR) und
 - komplizierte zeitliche Bestimmungen (Ä1, IP, 01) zu weiteren Positionen.
 
Detaillierte Informationen enthält der KZBV-Ratgeber „Frühkindliche Karies vermeiden“. Sie finden die Broschüre zum Download auf der Website der KZBV (kzbv.de) bzw. unter dem Shortlink iww.de/s2992.
Im Gegensatz zum BEMA gibt es in der GOZ außer bei der Zuschlagsposition K1 keine Altersbeschränkungen. Für die Kinderprophylaxe stehen somit folgende Positionen zur Verfügung:
GOZ/GOÄ  | Leistung  | Abrechnungsbestimmungen  | 
Ä1/Ä3  | Beratung  | |
Ä5  | Symptombezogene Untersuchung  | nicht neben Nr. 0010 GOZ und Ä6  | 
Ä6  | Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems  | nicht neben Nr. 0010 GOZ und Ä5  | 
K1  | Zuschlag zu Untersuchungen zu Ä5 und Ä6  | nur für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr  | 
0010  | Eingehende Untersuchung  | nicht neben Ä5 und Ä6  | 
Ä4  | Erhebung einer Fremdanamnese  | je Behandlungsfall (30 Tage)  | 
1000  | Mundhygienestatus  | 1x im Jahr, Mindestdauer 25 Minuten  | 
1010  | Kontrolle des Übungserfolgs  | maximal 3x im Jahr, Mindestdauer 15 Min.  | 
1020  | Fluoridierung  | nicht neben Nr. 1040 GOZ  | 
1040  | Professionelle Zahnreinigung  | nicht neben Nr. 1020 GOZ  | 
2000  | Versiegelung der Zähne  | nicht neben Nrn. 2030 GOZ, dazu Nrn. 4050, 4055 oder 1040  | 
6190  | Beratendes und belehrendes Gespräch  | nicht neben Nr. 0010 GOZ  | 
AUSGABE: PA 5/2025, S. 2 · ID: 50372980