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PrivatliquidationWiederbefestigen einer Brücke auf fast zerstörten Zähnen – ist das abrechnungsfähig? (GKV-Patient)
| Frage: „Ein Patient wünscht ein Wiederbefestigen einer Brücke auf Zähnen, die fast zerstört sind. Die Neuversorgung soll Ende des Jahres durchgeführt werden.“ |
Antwort: Hier kann der Zahnarzt keine Gewährleistung für die Wiederherstellung übernehmen. Daher darf die Leistung nicht nach BEMA berechnet werden und der Patient erhält keine Festzuschüsse. Hier ist eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen zu treffen sowie eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ, weil die Leistung eine Verlangensleistung und medizinisch nicht notwendig ist. Sie erstellen einen Heil- und Kostenplan für die Wiederbefestigung der Brücke nach Nr. 5110 GOZ und alle Begleitleistungen, z. B. Nr. 2197 GOZ. Diese Regelung gilt für alle Fälle, in denen der Zahnarzt – wie in diesem Fall – für seine Leistungserbringung keine Gewährleistung übernehmen kann und für Leistungen, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgehen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ), wie z. B. eine Zweitprothese. Wichtig ist, dass es sich hierbei immer um eine Einzelfallentscheidung handelt, ob hier eine Überschreitung der medizinischen Notwendigkeit vorliegt oder nicht.
AUSGABE: PA 5/2025, S. 1 · ID: 50372982