EinzelklauselnKlausel_Honorarzone – nachträgliche Prüfung
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Im Zuge der Vertragsanbahnung wird oft, auch bei öffentlichen Aufträgen im Vergabeverfahren, zunächst eine Honorarzone eingesetzt, die sehr niedrig ist. Stellt sich im Verlauf der Planungsvertiefung heraus, dass dieser Ansatz zu niedrig ist, ist es nach der aktuellen Rechtsprechung schier unmöglich, nachträglich die fachlich angemessene Honorarzone durchzusetzen. Deshalb kann eine vorsorgliche Klausel Abhilfe schaffen. Solche Klauseln können auch bei Vergabeverfahren durch entsprechende Anfragen im Vergabemanagementsystem in die Vertragsverhandlungen eingebracht werden.
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