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VertragsrechtNur das vertraglich Vereinbarte wird auch geschuldet
| Immer wieder gibt es Streit über Vertragsinhalte, besonders wenn später Mängel auftreten. Das OLG Hamburg hat noch einmal klargestellt, dass nur das geschuldet wird, was genau auch so vereinbart war. |
Im konkreten Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vom Architekten Schadenersatz verlangt, weil er es im Rahmen seiner Bauüberwachungspflicht unterlassen hatte, das Bauunternehmen von der Herstellung einer Innendrainage am Gebäude abzuhalten und stattdessen eine Außendrainage vorzugeben. Im Vertrag war die Überwachung einer Innendrainage geregelt, obschon der Planer vor Auftragserteilung darauf hingewiesen hatte, dass deren Ausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche.
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AUSGABE: PBP 9/2022, S. 2 · ID: 48534980