Öffentliche AufträgeHonorarwertung in VgV-Verfahren: Auftraggeber darf Medianmethode nicht nutzen
| Im öffentlichen Vergabeverfahren wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt – da sind sich § 127 GWB und § 58 VgV einig. Dabei dürfen Auftraggeber Dumpingangebote nicht dadurch verhindern, dass Sie beim Preis (Honorar) auf die „Medianmethode“ setzen, und dem Bieter, dessen Angebotspreis in der Mitte des Preisspiegels aller Mitbieter liegt, die höchste Punktzahl geben. Das hat die Vergabekammer (VK) des Bundes entschieden. |
Sie begründet das u. a. wie folgt: Zur Ermittlung des Angebots mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis ist eine Relation des für die zu beschaffende Leistung zu zahlenden Preises bzw. der durch sie entstehenden Kosten mit dem Grad der Erfüllung der durch den öffentlichen Auftraggeber festgelegten qualitativen Zuschlagskriterien vorzunehmen. Die Wertung durch den Auftraggeber ist nicht in seine Beliebigkeit gestellt, sondern hat sich an die im Vorhinein festgelegten und bekanntgemachten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zu halten. Bei der Medianmethode hängt der Erfolg eines Angebots allerdings nicht von der Angebotsabgabe zugrunde zu legenden objektiven Kriterien zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit ab, sondern von einem Angebotsverhalten der Mitbieter, die ihre Angebote gleichermaßen in Unkenntnis objektiver Kriterien abgeben. So besteht die Möglichkeit, dass ein auskömmliches Angebot mit einer hohen Produktivität nicht den Zuschlag erhält, weil andere Bieter weniger produktiv angeboten haben und dadurch den Median zu Lasten eigentlich auskömmlicher Angebote beeinflussen. Gleichermaßen kann auch ein eigentlich unabkömmliches Angebot den Median zu Lasten auskömmlicher Anbieter beeinflussen (VK Bund, Beschluss vom 06.11.2023, Az. VK 1-77/23, Abruf-Nr. 238711).
Ausgabe: 1/2024, S. 2 · ID: 49841104
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