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03.07.2024

Honorarrecht Schlussrechnung: Der Unterschied zwischen prüffähig und sachlich richtig

Abo-Inhalt27.06.20241 Min. Lesedauer

| Das OLG Frankfurt hat noch einmal den Unterschied zwischen der Prüffähigkeit und der sachlichen Richtigkeit einer Abschluss- oder Schlussrechnung herausgearbeitet. PBP fasst zusammen. |

Ohne eine prüfbare Abrechnung wird Ihre Forderung nicht fällig und verjährt auch nicht. Hält Ihr Auftraggeber Ihre Rechnung für nicht prüffähig, muss er das rechtzeitig rügen und begründen. Tut er dies nicht, wird Ihre Forderung fällig. Fällig bedeutet aber nicht, dass die Forderung berechtigt ist. Ihr Auftraggeber kann nach wie vor die sachliche Richtigkeit der Abrechnung bestreiten. Dann wird (vom Gericht) geprüft, ob die Forderung berechtigt ist. Das wiederum ist von Ihnen schlüssig darzulegen. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihre Klage als unbegründet abgewiesen. Ist die nicht prüfbar abgerechnete Forderung hingegen aufgrund einer rechtzeitigen und begründeten Rüge gar nicht fällig geworden, wird die Klage als „derzeit unbegründet“ abgewiesen In diesem Fall können Sie erneut klagen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2023, Az. 22 U 90/22, Abruf-Nr. 241998, rechtskräftig durch Zurücknahme der NZB, BGH, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VII ZR 81/23).

AUSGABE: PBP 7/2024, S. 1 · ID: 50067919

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