Lph 5OLG Düsseldorf: Ausführungsplanung muss ordnungsgemäß und hinreichend detailliert sein
| „Der Architekt muss im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Wichtige Details erfordern eine Detailplanung.“ Das hat das OLG Düsseldorf einem Architekten ins Stammbuch geschrieben. |
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