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Expats in den NiederlandenSteuerfreistellung in Deutschland auch bei Anwendung der niederländischen 30 %-Regelung
| Profitieren in den Niederlanden tätige Expats von der sog. 30 %-Regelung, greift nach Auffassung des BFH dafür nicht die Rückfallklausel. Deutschland darf diesen Arbeitslohn nur dem Progressionsvorbehalt unterwerfen (BFH 10.4.25, VI R 29/22). |
Der Arbeitnehmer war im Jahr 2019 ausschließlich in Deutschland wohnhaft und bei einem Arbeitgeber in den Niederlanden beschäftigt. Sein niederländischer Arbeitgeber machte von der sog. 30 %-Regelung Gebrauch und zahlte dem Arbeitnehmer ohne Nachweise tatsächlich entstandener Kosten 30 % seines Arbeitslohns (sog. extraterritoriale Kosten) steuerfrei aus. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn für eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung steht grundsätzlich den Niederlanden zu. In Deutschland ist der Arbeitslohn entsprechend freizustellen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen (Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Niederlande). Wird die 30 %-Regelung beantragt, ist auch der danach in den Niederlanden steuerfrei gestellte Arbeitslohn in Deutschland steuerfrei zu belassen und nur dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Eine tatsächliche Besteuerung im anderen Vertragsstaat liege vor, wenn dieser die betreffenden Einkünfte in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbeziehe.
AUSGABE: PIStB 8/2025, S. 203 · ID: 50465131