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>EinkommensteuerBeiträge eines Grenzgängers zur Schweizer Altersvorsorge als Sonderausgaben

Abo-Inhalt28.11.202548 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Fw. (FH) Florian Zepf, FB IStR, Zürich

| Die in der Schweiz geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nach Auffassung des FG Baden-Württemberg als Beiträge i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG zu berücksichtigen – unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall rentenbildend sind. Für den Sonderausgabenabzug unterliegen sie denselben Höchstbetragsberechnungen wie die zur inländischen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Diese Auffassung ist nicht zwingend (FG Baden-Württemberg 13.3.25, 3 K 1127/22, EFG 25, 1527, Rev. BFH X R 10/25). |

Sachverhalt

Ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland war in den Streitjahren 2016 bis 2018 als Grenzgänger in der Schweiz berufstätig und demgemäß nach Koordinationsrecht den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt, darunter auch der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung (AHV/IV). Das FA berücksichtigte die zur AHV/IV geleisteten Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbetragsberechnungen. Die Eheleute wollten jedoch eine differenzierte Behandlung erreichen: Sie beantragten, die Beiträge in „effektiv rentenbildende“ und „nicht rentenbildende“ Anteile zu splitten. Letztere – geleistet über ein bestimmtes Einkommen hinaus – hätten die Höhe der zukünftigen AHV-Rente nicht beeinflusst und entsprächen eher einer Solidarabgabe bzw. einer Steuer in der Schweiz. Diese Beiträge sollten daher bei der Höchstbetragsberechnung nicht berücksichtigt werden. Wie schon das FA den Einspruch wies auch das FG die Klage zurück. Die Revision wurde gleichwohl zugelassen (BFH X R 10/25).

Entscheidungsgründe

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob die Beiträge zur Rentenversicherung in der Schweiz (AHV/IV) steuerlich anders zu behandeln sind als jene, die zur inländischen Rentenversicherung geleistet werden. Das FG lehnt dies mit folgender Begründung ab:

  • Es habe eine rechtsvergleichende Betrachtung zu erfolgen: Da die schweizerische AHV/IV insbesondere in den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspreche, seien die geleisteten Beiträge als solche i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu behandeln; maßgebliche Strukturelemente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung seien, dass die Beitragszahlungen auf einer gesetzlichen Anordnung beruhen, die Versicherung für den betroffenen Personenkreis obligatorisch und die Leistungen als Leistungen öffentlich-rechtlicher Art zu erbringen seien. Diese Voraussetzungen erfüllt die AHV/IV.
  • Die bestehenden Unterschiede im Detail, insbesondere das Fehlen einer Beitragsbemessungsgrenze, die Bemessung der AHV-Altersrente nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen sowie die Begrenzung auf einen Maximalbetrag begründeten für die rechtsvergleichende Qualifikation der AHV/IV kein maßgebliches wesentliches Strukturelement und stünden der Qualifizierung der AHV/IV als gesetzliche Rentenversicherung nicht entgegen.
  • Die Eheleute forderten aufgrund der beschriebenen systemischen Unterschiede ein differenziertes Verständnis des Begriffes „Beiträge“ i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG: Ihrer Ansicht nach sollten nur die rentenrelevanten Beiträge in die Berechnung einfließen. Die „nicht rentenbildenden“ Beiträge zur AHV/IV – in den Streitjahren die Beiträge oberhalb von 84.600 CHF, im Jahr 2025 90.720 CHF – sollten demnach von der Berechnung ausgeschlossen werden.
  • Die Voraussetzungen für eine solche einschränkende Auslegung sind nach Auffassung des FG jedoch nicht gegeben. Das AHVG begründe eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung der Beiträge. Unabhängig davon, ob sie rentenrelevant seien, würden die Beiträge solche i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG darstellen, da es allein auf die Zugehörigkeit zum Versichertenkreis der AHV ankomme. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG lasse sich keine Einschränkung ableiten, dass Beiträge direkt die spätere Rentenhöhe beeinflussen müssten oder dass eine Korrelation zwischen Beitragshöhe und Rente bestehen müsse.
  • Auch den Rekurs der Eheleute auf ihr Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) sowie ihr Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung (Art. 45 AEUV i. V. m. Art. 1 Buchst. a), 2, 4, 7 Buchst. a) FZA) wies das FG zurück. Die Ungleichbehandlung sei nicht die Folge der Besonderheiten der Regelungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG, sondern resultiere aus der Entscheidung der Eheleute zur Arbeitsaufnahme in der Schweiz. Zudem läge auch eine Verletzung durch Maßnahmen eines einzigen Hoheitsträgers nicht vor.

Relevanz für die Praxis

Nach offiziellen Schätzungen pendeln derzeit ca. 70.000 Personen als Grenzgänger in die Schweiz und sind damit ein relevanter wirtschaftlicher Faktor in den Grenzregionen, der mit einem gewichtigen Steueraufkommen verbunden ist. Im Streitfall führten die derzeitigen gesetzlichen Regelungen dazu, dass die zur AHV/IV geleisteten Beiträge lediglich anteilig zwischen 23 % und 29 % als Sonderausgaben abzugsfähig waren.

Der Verweis des FG auf die BFH-Rechtsprechung, wonach die absehbare Doppelbesteuerung erst in der Leistungsphase bei Auszahlung der voll steuerpflichtigen Altersbezüge aus der AHV vermieden werden muss (BFH 19.8.21, X R 4/19, BStBl II 22, 256, Rn. 37, m. w. N.), ist wenig zufriedenstellend. Den betroffenen Grenzgängern einschließlich deren steuerlichen Beratern kann vor diesem Hintergrund nur geraten werden, bereits in der Beitragsphase die entsprechende Dokumentation für ein künftiges Klageverfahren aufzubauen.

In der Praxis sind darüber hinaus folgende Fälle bekannt: Originär in der Schweiz angestellte Arbeitnehmer sind auf der Grundlage einer (sozialversicherungsrechtlichen) Entsendevereinbarung für einen gewissen Zeitraum in Deutschland tätig und erzielen mithin in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte bei weiterhin gegebener Sozialversicherungspflicht in der Schweiz. Diese Personengruppe wird zahlenmäßig weit kleiner sein, ist nach der Erfahrung des Autors jedoch regelmäßig in besonderer Weise betroffen.

Beachten Sie | Infolge der fehlenden Beitragsbemessungsgrenze können die gesamten AHV-Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer deutlich über den in Deutschland maximal als Sonderausgaben abziehbaren Höchstbetrag steigen. Dieser liegt – bedingt durch die Höchstbetragsregelung des § 10 Abs. 3 EStG, die sich an den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung orientiert und um den Arbeitgeberanteil zu kürzen ist – effektiv bei rund 18.000 EUR pro Jahr. Bei wortwörtlicher Anwendung des § 10 Abs. 3 S.1, 5 EStG kann dies zu dem absurden und rechtspolitisch untragbaren Ergebnis führen, dass trotz hoher AHV-Beiträge gar kein Sonderausgabenabzug gewährt wird.

Folgendes Zahlenbeispiel verdeutlicht dies (1 EUR = 1 CHF):

Beispiel

Steuer- und sozialversicherungspflichtige Einnahmen: 469.000 EUR

AHV-Abzug (1. Säule):

Arbeitgeberanteil: 5,3 %

24.857 EUR

Arbeitnehmeranteil: 5,3 %

24.857 EUR

BVG-Abzug (2. Säule):

Arbeitgeberanteil

4.536 EUR

Arbeitnehmeranteil

4.536 EUR

29.393 EUR

29.393 EUR

Gesamtbeiträge = Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG

58.786 EUR

Höchstbetrag gemäß § 10 Abs. 3 EStG (VZ 2025)

29.344 EUR

Kürzung nach § 10 Abs. 3 S. 5 EStG (AG-Anteil)

– 29.393 EUR

vom zvE abzugsfähige Sonderausgaben

0,00 EUR

Das vorstehend unterstellte Einkommen führt zu dem extremen Ergebnis, dass effektiv keine Sonderausgaben abzugsfähig sind. Auch bei geringeren Einkommen ergibt sich jeweils nur ein anteiliger Sonderausgabenabzug: So sind bei einem Einkommen von 250.000 EUR die vom Arbeitnehmer selbst geleisteten Beiträge lediglich zu rund 65 % abziehbar (bei einem Einkommen von 350.000 EUR sind es im Jahr 2025 ca. 27 %). Dieses Ergebnis ergibt sich zwingend aus der gesetzlichen Begrenzung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 3 EStG auf den jährlichen Höchstbetrag der knappschaftlichen Rentenversicherung. Eine solche Benachteiligung tritt im deutschen Sozialversicherungssystem nicht auf, sodass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation offensichtlich nicht bedacht hat. Nach Auffassung des Autors kann demnach von einer verdeckten Regelungslücke in Form einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.

AUSGABE: PIStB 12/2025, S. 321 · ID: 50622419

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