Außenprüfung Eingeschränkter Zugriff auf E-Mails – BFH setzt Finanzverwaltung Grenzen
E-Mails können Handels- und Geschäftsbriefe i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 AO sein, die der Aufbewahrungspflicht unterliegen und von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung angefordert werden dürfen – soweit sie selbst und nicht nur der Anhang rechnungslegungsrelevante Informationen enthalten. Die Finanzverwaltung darf jedoch kein Gesamtjournal aller E-Mails verlangen, das auch nicht steuerlich relevante E-Mails umfasst und erst erstellt werden müsste (BFH 30.4.25, XI R 15/23). Das bedeutet mehr Klarheit für international tätige Unternehmen in Fragen der Steuerprüfung.
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AUSGABE: PIStB 1/2026, S. 6 · ID: 50638743