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UmsatzsteuerKeine Umsatzsteuerhaftung bei falschem Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern

Abo-Inhalt18.12.20254 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Unternehmen haften nicht für die Umsatzsteuer, wenn in der Rechnung gegenüber Endverbrauchern die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde. Mit dieser Feststellung präzisiert der EuGH seine bisherige Rechtsprechung und stärkt die Rechte der Unternehmer (EuGH 1.8.25, C-794/23) .

Sachverhalt

Die österreichische P-GmbH betrieb einen Indoor-Spielplatz und stellte über Jahre Kleinbetragsrechnungen fälschlicherweise mit dem (österreichischen) Mehrwertsteuersatz von 20 % anstatt mit dem korrekten ermäßigten Steuersatz von 13 % aus. Die Kassenbons wurden an namentlich nicht bekannte Kunden gegeben. Die P-GmbH wies die entsprechende Steuer in ihrer Mehrwertsteuererklärung für das Jahr 2019 aus, korrigierte diese jedoch in der Folge. Das (österreichische) FA lehnte diese Berichtigung ab, weil eine solche Berichtigung zu einer Gefährdung des Steueraufkommens führen würde.

Anmerkungen

Bereits in einem ersten Verfahren (EuGH 8.12.22, C-378/21, P-GmbH I) hatte der EuGH entschieden, dass ein überhöhter Steuerausweis gegenüber Endverbrauchern keine Steuerschuld nach Art. 203 MwStSystRL (in Deutschland: § 14c UStG) auslöst. Denn Endverbraucher sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, sodass keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Unklar war aber bislang, ob eine Haftung des Umsatzsteuer ausweisenden Unternehmens auch entfällt, wenn sich nicht exakt ermitteln lässt, ob die Rechnung an einen Unternehmer oder einen Endverbraucher gestellt wurde. Diese Frage hat der EuGH jetzt nach erneuter Vorlage bejaht.

Das Umsatzsteuerrecht regelt in § 14c UStG zwei Fälle, in denen eine Umsatzsteuerschuld allein durch einen fehlerhaften Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung ausgelöst wird. Zum einen, wenn ein Unternehmer einen steuerfreien Umsatz fälschlicherweise als steuerpflichtig abrechnet und Umsatzsteuer ausweist. Zum anderen, wenn jemand – etwa ein Unternehmer – für eine nicht erbrachte Leistung Umsatzsteuer offen ausweist oder wenn die ausstellende Person gar kein Unternehmer ist. Ziel dieser Vorschrift ist es, zu verhindern, dass der Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend macht und dadurch das Steueraufkommen gefährdet wird. Diese Regelung setzt Art. 203 MwStSystRL in nationales Recht um.

Art. 203 MwStSystRL

„Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.“

Der EuGH hat jetzt klargestellt:

  • Wenn Leistungen ausschließlich an Endverbraucher erbracht werden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, besteht keine Verpflichtung zur Zahlung der zu hoch ausgewiesenen Steuer; das gilt selbst dann, wenn der Steuersatz in der Rechnung falsch war.
  • Als „Endverbraucher“ ist ausschließlich ein Nichtunternehmer anzusehen. Es reicht nicht aus, wenn es sich um einen Unternehmer handelt, der die Leistung für nichtunternehmerische Zwecke bezieht oder aus dem Leistungsbezug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das bedeutet: Nur bei Leistungen gegenüber Privatpersonen ist die Haftung für einen fehlerhaften Steuerausweis ausgeschlossen.
  • Allein die Tatsache, dass der Unternehmer dieselben Leistungen an private Endkunden und an Unternehmen erbringt, führt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht zur Steuerschuld nach § 14c UStG. Es besteht keine „Infektionswirkung“.
  • Da in Fällen mit vielen Kleinbetragsrechnungen eine individuelle Prüfung der Rechnungsempfänger praktisch kaum möglich ist, erkennt der EuGH die Möglichkeit einer Schätzung an. Die Schätzung muss auf objektiven, aktuellen und nachvollziehbaren Daten beruhen und sich an konkreten Anhaltspunkten orientieren, wie etwa die Art der erbrachten Leistung, Modalitäten ihrer Erbringung und der Rechnungslegung, Auswertung des eigenen Kundenkreises und aller statistischen Informationen zu den Empfängern der Leistung. Zudem darf die Schätzung nur zu einer durch den Steuerpflichtigen widerlegbaren Vermutung führen. Der Unternehmer muss die Möglichkeit haben, die Schätzung tatsächlich und rechtlich zu bestreiten.

Relevanz für die Praxis

Das BMF hatte nach dem ersten EuGH-Urteil (C-378/21) mit einem Schreiben reagiert (BMF 27.2.24, III C 2 – S 7282/19/10001 :002) und die Anwendung des § 14c UStG bei Rechnungen an Endverbraucher eingeschränkt. Unter den Begriff des Endverbrauchers fasste es auch privat handelnde Unternehmer. Gleichzeitig schloss es eine Schätzung in Mischfällen ausdrücklich aus. Diese Sichtweise dürfte nach dem neuen EuGH-Urteil nicht mehr zu halten sein.

Der BFH (13.12.18, V R 4/18, DB 19, 588) ging bislang davon aus, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer entsteht. Die Gefährdungshaftung für einen falschen Steuerausweis nach § 14c UStG greife also auch dann, wenn der Empfänger des Rechnungsdokuments nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Eine abstrakte Gefährdung des Steueraufkommens sollte ausreichend sein. Auch diese BFH-Rechtsprechung wird sich voraussichtlich ändern müssen; Steuerpflichtige sollten sich in vergleichbaren Haftungsfällen auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung berufen.

Weiterführender Hinweis
  • Zur Umsatzsteuerhaftung nach § 14c Abs. 2 UStG bei Weiterberechnung verauslagter Kosten s. noch BFH 19.3.25, XI R 4/22

AUSGABE: PIStB 1/2026, S. 2 · ID: 50638742

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