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ArbeitsrechtNachweisG zum 01.08.2022 geändert: Wer schreibt, der bleibt – wer es nicht tut, riskiert ein Bußgeld

Abo-Inhalt29.06.20226814 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Zum 01.08.2022 wird auch im deutschen Arbeitsrecht die EU-Richtlinie 2019/1152 umgesetzt. Sie will laut Gesetzgeber „transparente und vorhersehbare Beschäftigung fördern“ und sieht dazu vor, dass Arbeitnehmer schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden. Betroffen hiervon sind Arbeitsverhältnisse, die nach dem 01.08.2022 beginnen. Aber auch Arbeitnehmer, die schon jetzt in einem Arbeitsverhältnis stehen, müssen entsprechend unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. Obwohl das Gesetz also ein weiteres „Bürokratiemonster“ ist, sind Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite, wenn Sie auch bereits bestehende Arbeitsverträge entsprechend anpassen. |

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AUSGABE: PP 7/2022, S. 7 · ID: 48423292

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