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BetriebskostenVermieter muss Betriebskosten nur nachzahlen, wenn umfassende Belegeinsicht vor Ort möglich ist

Abo-Inhalt 31.10.2024 1 Min. Lesedauer

| Ein Mieter muss eine Betriebskostennachforderung nicht zahlen, solange der Vermieter keine Einsicht in die Abrechnungsbelege gewährt. Der Vermieter muss die Belegeinsicht aktiv ermöglichen und an der Terminfindung mitwirken (Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.07.2024, Az. 49 C 410/23). |

Gemäß §§ 556, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß zu erstellen und dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Belege zu gewähren, so das Gericht. Eine ordnungsgemäße Abrechnung umfasse auch die Möglichkeit der Belegeinsicht (§ 259 Abs. 1 BGB). Diese Einsichtnahme sei notwendig, damit der Mieter überprüfen könne, ob die abgerechneten Kosten korrekt seien.

Das Gericht stellte klar, dass die Belegeinsicht an einem zumutbaren Ort zu ermöglichen ist, im Regelfall am Wohnort des Mieters (Anm. d. Red.: Gleiches gilt für den Sitz einer Physiopraxis). Die Mietwohnung befand sich in Hamburg, der Sitz der Verwaltung des Vermieters in Dresden. Der Mieter war also nicht verpflichtet, nach Dresden zu reisen, um die Abrechnungsbelege einzusehen. Der Vermieter hätte die Belege nach Hamburg bringen müssen.

0120532008

Ausgabe: 12/2024, S. 2 · ID: 50197774

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