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PPPraxisführung professionell

BeihilfeBlankoverordnung seit dem 01.11.2024 auch in der Beihilfe

25.11.2024 2 Min. Lesedauer

| Seit dem 01.11.2024 sind physiotherapeutische Leistungen im Rahmen einer Blankoverordnung (PP 11/2024, Seite 4 ff.) über die Beihilfe erstattungsfähig. Darüber hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Physiotherapieverbände informiert. Einzelne Bundesländer wollen sich den Regelungen des Bundes anschließen. |

Bundesbeihilfe erstattet Physio-Behandlungen nach vorläufiger Rechtslage

Seit dem 01.11.2024 erstattet die Bundesbeihilfe allen beihilfefähigen Bundesbeamten die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz. Der Arzt vermerkt auf der Verordnung neben den Patientenstammdaten nur die Diagnose, die die physiotherapeutische Behandlung indiziert. Der Hinweis „Blankoverordnung“ ist für die Erstattungsfähigkeit nicht nötig. Die notwendigen Heilmittel sowie die Dauer und die Frequenz der Behandlung vereinbart der Physiotherapeut mit den Patienten.

Ebenfalls in das Leistungsverzeichnis für die Bundesbeihilfe aufgenommen wurden die neuen Leistungspositionen der physiotherapeutischen Diagnostik, die Bedarfsdiagnostik sowie die Erstattungsfähigkeit einer versorgungsbezogenen Pauschale.

Nach der vorläufigen Rechtslage des Bundes kann die Blankoverordnung für alle Diagnosen ausgestellt werden, die eine physiotherapeutische Behandlung indizieren. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Bundesbeihilfeverordnung kann die Regelung möglicherweise angepasst werden. Im Rahmen der beihilferechtlichen Regelungen können alle Heilmittel, die zur Erreichung des Therapieziels notwendig sind, erstattet werden.

Umsetzung in den Bundesländern variiert von Land zu Land

Die Bundesländer setzen die Regelungen des Bundes nicht 1 : 1 oder überhaupt nicht um. Diese Entscheidungen waren bis Redaktionsschluss bekannt:

Ausgabe: 12/2024, S. 3 · ID: 50245651

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